Logo Fun-Funk verbindet die Welt
x x x x x x x x
x x
 
x
Freitag, 21. November 2025
Gästebucheintrag
Eule01 ist offline Eule01
Sein oder nicht sein !!!
eingetragen am
16.04.2016 - 08:35
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten
(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.
Eule01 eine E-Mail senden druckbare Version anzeigen Keine Kommentare
Zurück zum Gästebuch

 Login

Kommentare sind nur registrierten Benutzern gestattet. Bitte loggen Sie sich ein!

Noch nicht angemeldet? Klicken Sie bitte hier!

Benutzername
Passwort
Login speichern
 
x x x
 
x
x FUN FUNK - Webhelp || Webdesign || FRN & Teamspeak Community Kontaktieren Sie uns. x Impressum x Fun-Funk
Seite in 0.01112 Sekunden generiert
© 2025 by Fun-Funk. Eine Verwendung der Inhalte in anderen Publikationen, auch auszugsweise, ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Autoren nicht gestattet.


Diese Website wurde mit PHPKIT WCMS erstellt
PHPKIT ist eine eingetragene Marke der mxbyte GbR © 2002-2012